Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Beratungsleistungen von Julia Schwaiger und Mag. Clara Haffner unter OrdiLife und PraxisSicher.

1. Geltungsbereich und Vertragspartnerin

1.1 Diese AGB gelten für Beratungsleistungen von zwei selbständigen Einzelunternehmerinnen, die unter der gemeinsamen Marke OrdiLife zusammenarbeiten:

Sie gelten für Angebote unter der Marke OrdiLife und für Angebote unter PraxisSicher. OrdiLife ist keine Gesellschaft und wird nicht selbst Vertragspartnerin. Für Angebote über clarahaffner.at gelten die dort veröffentlichten AGB.

1.2 Vertragspartnerin der Kund:innen ist jeweils jene der beiden, die im Angebot als Auftragnehmerin genannt ist und die Rechnung legt (im Folgenden „Auftragnehmerin“). Umfasst ein Projekt Leistungen von beiden, nennt das Angebot bei jeder Leistung die Auftragnehmerin. Es kommen dann zwei getrennte Verträge zustande.

1.3 Jede Auftragnehmerin schuldet die Leistungen aus ihrem eigenen Vertrag. Trägt das Angebot das OrdiLife-Logo, haften beide Beraterinnen den Kund:innen für diese Leistungen gemeinsam (zur ungeteilten Hand), unabhängig davon, wer als Auftragnehmerin genannt ist. Für Angebote nur unter PraxisSicher haftet allein Julia Schwaiger.

1.4 Leistungsumfang und Entgelt ergeben sich aus dem Angebot. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen der Kund:innen gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen in Textform (zum Beispiel per E-Mail) zugestimmt hat.

1.5 Zwingende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Verbraucher:innen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), gehen diesen AGB vor. Als Verbraucher:innen gelten auch Kund:innen, die vor Aufnahme ihres Betriebs Leistungen zu dessen Gründung beauftragen, zum Beispiel vor Eröffnung ihrer Ordination (§ 1 Abs. 3 KSchG).

2. Zusammenarbeit der beiden Beraterinnen

2.1 Die Auftragnehmerin darf die jeweils andere Beraterin zur Erfüllung ihres Auftrags beiziehen. Vertragspartnerin bleibt allein die Auftragnehmerin. Sie steht für die beigezogene Leistung ein wie für ihre eigene.

2.2 Die Kund:innen sind einverstanden, dass sich die beiden Beraterinnen über den Auftrag austauschen, soweit das für die Leistung nötig ist. Beide sind dabei zur Verschwiegenheit nach Abschnitt 13 verpflichtet. Für personenbezogene Daten gilt Abschnitt 12.

2.3 Wer diesen Austausch nicht möchte, teilt das der Auftragnehmerin in Textform mit. Sie arbeitet dann allein, soweit der Auftrag das zulässt.

2.4 Die Auftragnehmerin darf auch andere fachkundige Dritte beiziehen, zum Beispiel für Grafik oder Technik. Sie bleibt Vertragspartnerin, bezahlt die Dritten selbst und steht für deren Leistung ein wie für ihre eigene.

2.5 Kund:innen, die Unternehmer:innen sind, beauftragen solche Dritte während des Auftrags und drei Jahre danach nicht selbst mit Leistungen, die auch die Auftragnehmerin anbietet. Diese Einschränkung gilt nicht zwischen Clara Haffner und Julia Schwaiger. Kund:innen dürfen jederzeit beide beauftragen.

3. Leistungen

3.1 Die Auftragnehmerin erbringt Beratung für Ordinationen, insbesondere zu Gründung, Organisation, Abläufen und Auffindbarkeit, richtet Online-Werkzeuge ein und erstellt Webseiten und Inhalte. Maßgeblich ist das Angebot.

3.2 Bei Beratungsleistungen schuldet die Auftragnehmerin eine sorgfältige Beratung, aber keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, etwa eine bestimmte Zahl an Patient:innen, eine Platzierung bei Google oder eine Förderzusage.

3.3 Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung und keine medizinische Beratung. Hinweise zu rechtlichen oder steuerlichen Themen sind Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis. Verbindliche Auskünfte geben Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und die zuständigen Stellen.

3.4 Richtet die Auftragnehmerin Dienste von Drittanbietern ein oder vermittelt sie (zum Beispiel Ordinationssoftware, Telefonanlage, Terminbuchung, Sprachdokumentation), kommt der Nutzungsvertrag unmittelbar zwischen den Kund:innen und dem Drittanbieter zustande. Es gelten dessen Bedingungen. Für Verfügbarkeit, Funktion, Preise und Inhalte dieser Dienste haftet die Auftragnehmerin nicht.

3.5 Die Auftragnehmerin berichtet den Kund:innen über ihre Arbeit, wie es dem Fortschritt entspricht. Ist ein Schlussbericht vereinbart, erhalten ihn die Kund:innen je nach Art und Umfang des Auftrags zwei bis vier Wochen nach dessen Abschluss.

4. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend, sofern keine Bindungsfrist angegeben ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Kund:innen den Auftrag erteilen und die Auftragnehmerin ihn annimmt, zum Beispiel durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistung.

5. Rücktrittsrecht für Verbraucher:innen (FAGG)

5.1 Schließen Verbraucher:innen den Vertrag im Fernabsatz (zum Beispiel per E-Mail oder Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin, können sie binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Es genügt eine eindeutige Erklärung an die Auftragnehmerin, zum Beispiel per E-Mail.

5.2 Wünschen Verbraucher:innen ausdrücklich, dass die Leistung vor Ablauf der Frist beginnt, zahlen sie bei Rücktritt den Anteil, der dem bereits erbrachten Umfang entspricht. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist, die Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung vor Fristende begonnen hat und die Verbraucher:innen zur Kenntnis genommen haben, dass sie dadurch ihr Rücktrittsrecht verlieren. Unternehmer:innen haben kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An [Name und Anschrift der im Angebot genannten Auftragnehmerin, E-Mail-Adresse]:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.

6. Preise und Zahlung

6.1 Es gelten die Preise aus dem Angebot. Die Auftragnehmerin darf erbrachte Leistungsteile abrechnen und bei größeren Projekten Teilrechnungen legen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Julia Schwaiger legt ihre Rechnungen als Kleinunternehmerin ohne Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ob bei Clara Haffner Umsatzsteuer anfällt, steht im Angebot.

6.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Kund:innen ersetzen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten im gesetzlichen Rahmen.

6.3 Bei zwei getrennten Verträgen nach Abschnitt 1.2 legt jede Auftragnehmerin ihre eigene Rechnung. Eine Zahlung an die eine tilgt die Forderung der anderen nicht.

6.4 Unterbleibt die Leistung aus Gründen, die bei den Kund:innen liegen, oder beendet die Auftragnehmerin den Vertrag berechtigt vorzeitig, behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen sind pauschal mit 30 Prozent des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Bei einem Stundenhonorar zählt die Stundenzahl, die für die gesamte Leistung zu erwarten war. Das Rücktrittsrecht nach Abschnitt 5 und die Kündigung laufender Leistungen nach Abschnitt 14 bleiben unberührt.

7. Mitwirkung der Kund:innen

Die Kund:innen stellen die nötigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit. Verzögerungen wegen fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte und Daten sind die Kund:innen verantwortlich.

8. Nutzungsrechte

8.1 Die Kund:innen erhalten nach vollständiger Bezahlung die Nutzungsrechte an den erstellten Werken (zum Beispiel Webseiten, Konzepte, Vorlagen, Konfigurationen), die für den vereinbarten Zweck nötig sind.

8.2 Methoden, Vorlagen, Arbeitshefte und Werkzeuge, die die Auftragnehmerin oder beide Beraterinnen unabhängig vom Auftrag entwickelt haben, bleiben bei ihnen. Die Kund:innen dürfen sie in der eigenen Ordination verwenden, aber nicht weitergeben oder verkaufen.

8.3 An Werken Dritter (zum Beispiel lizenzierte Bilder, Schriften, Software) gelten die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Für KI-erzeugte Inhalte gilt Abschnitt 9.6.

9. Einsatz von KI-Werkzeugen

9.1 Die Auftragnehmerin setzt bei ihrer Arbeit Werkzeuge mit künstlicher Intelligenz ein, zum Beispiel zum Entwerfen von Texten und Bildern, für Auswertungen und beim Programmieren.

9.2 Sie prüft jedes Ergebnis, bevor sie es übergibt, und verantwortet es wie jede andere eigene Leistung.

9.3 Personenbezogene Daten gibt die Auftragnehmerin nur in KI-Werkzeuge ein, wenn mit dem Anbieter ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht und der Anbieter die Daten vertraglich nicht zum Trainieren seiner Modelle verwendet. Gesundheitsdaten von Patient:innen gibt sie nur ein, wenn das mit den Kund:innen ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

9.4 Medizinische und fachliche Aussagen in Texten, Bildern und Videos prüfen die Kund:innen selbst und geben sie frei. Ein KI-Werkzeug ersetzt keine ärztliche Beurteilung.

9.5 Richtet die Auftragnehmerin KI-Werkzeuge für die Ordination ein (zum Beispiel Sprachdokumentation, Telefonassistenz, Chat auf der Webseite), schließen die Kund:innen den Vertrag mit dem Anbieter und betreiben das Werkzeug selbst. Die Auftragnehmerin weist bei der Einrichtung auf die ihr bekannten Pflichten hin, etwa zur Schulung des Teams und zur Information der Patient:innen. Für die Einhaltung im laufenden Betrieb und für die Prüfung der Ergebnisse, zum Beispiel jedes diktierten Befunds, sind die Kund:innen verantwortlich.

9.6 An Inhalten, die ganz oder überwiegend von einem KI-Werkzeug erzeugt wurden, besteht möglicherweise kein Urheberrecht. Die Auftragnehmerin kann deshalb nicht zusichern, dass die Kund:innen andere von der Nutzung solcher Inhalte ausschließen können. Sie prüft KI-erzeugte Inhalte mit der üblichen Sorgfalt auf erkennbare Rechte Dritter. Eine lückenlose Prüfung ist nicht möglich.

10. Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte

10.1 Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).

10.2 Die Auftragnehmerin teilt den Kund:innen bei der Übergabe mit, welche Bilder, Videos und Tonaufnahmen mit einem KI-Werkzeug erzeugt oder wesentlich verändert wurden.

10.3 Bilder, Videos und Tonaufnahmen, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sind, müssen bei der Veröffentlichung klar als künstlich erzeugt oder verändert gekennzeichnet sein. Die Auftragnehmerin liefert solche Inhalte mit Kennzeichnung oder mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf.

10.4 Verantwortlich für die Kennzeichnung ist, wer veröffentlicht. Veröffentlicht die Auftragnehmerin im Auftrag der Kund:innen, zum Beispiel bei der Betreuung von Social-Media-Kanälen, bringt sie die Kennzeichnung an. Veröffentlichen die Kund:innen selbst, sorgen sie dafür. Entfernen die Kund:innen eine Kennzeichnung oder verlangen sie, dass sie unterbleibt, tragen sie die Folgen und halten die Auftragnehmerin schad- und klaglos.

10.5 KI-gestützte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, brauchen keine Kennzeichnung, wenn ein Mensch sie geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Auftragnehmerin prüft jeden Text nach Abschnitt 9.2. Mit der Freigabe übernehmen die Kund:innen die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung auf ihren eigenen Kanälen.

10.6 Telefonassistenz und Chat richtet die Auftragnehmerin so ein, dass Anrufer:innen und Besucher:innen gleich zu Beginn erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen. Die Kund:innen entfernen diesen Hinweis nicht.

10.7 Kennzeichnungsregeln der Plattformen, auf denen veröffentlicht wird, gelten zusätzlich.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11.2 Gegenüber Unternehmer:innen haftet die Auftragnehmerin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Datenverlust.

11.3 Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Für Personenschäden gilt keine der Beschränkungen dieses Abschnitts.

11.4 Unternehmer:innen müssen Schadenersatzansprüche binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädigerin gerichtlich geltend machen, spätestens drei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis.

11.5 Wer neben der Auftragnehmerin haftet, richtet sich nach Abschnitt 1.3.

11.6 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Entscheidungen, die die Kund:innen auf Grundlage der Beratung treffen, soweit die Beratung sorgfältig war, und nicht für Schäden, die entstehen, weil Kund:innen Empfehlungen nicht oder anders umsetzen.

11.7 Die Kund:innen sichern ihre Daten regelmäßig. Für Inhalte, Daten und Verhalten der Kund:innen haftet die Auftragnehmerin nicht. Die Kund:innen halten sie bei Ansprüchen Dritter daraus schad- und klaglos.

11.8 Unternehmer:innen haben zu beweisen, dass ein Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

12. Personenbezogene Daten und Auftragsverarbeitung

12.1 Für die Daten der Kund:innen selbst (Kontakt, Vertrag, Abrechnung) ist die jeweilige Auftragnehmerin Verantwortliche im Sinn der DSGVO. Näheres steht in den Datenschutzerklärungen auf ordi-life.at und praxissicher.at.

12.2 Bekommt die Auftragnehmerin im Auftrag Zugang zu personenbezogenen Daten, für die die Kund:innen verantwortlich sind (zum Beispiel Daten von Patient:innen oder Mitarbeiter:innen), schließen beide vorher einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ohne diesen Vertrag greift die Auftragnehmerin auf solche Daten nicht zu.

12.3 Sind beide Beraterinnen beteiligt, schließt jede ihren eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag, oder die beigezogene Beraterin ist im Vertrag der Auftragnehmerin als weitere Auftragsverarbeiterin genannt.

12.4 Dienste, die die Auftragnehmerin dabei einsetzt (zum Beispiel Hosting, Cloud-Speicher, KI-Werkzeuge), sind im Auftragsverarbeitungsvertrag genannt.

12.5 Bei Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) bleiben die Kund:innen Verantwortliche. Sie sorgen für Rechtsgrundlage, Information der Betroffenen und die Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheit. Die Auftragnehmerin greift nur so weit zu, wie der Auftrag es verlangt, legt keine eigenen Kopien an, die der Auftrag nicht braucht, und löscht oder übergibt die Daten nach Ende des Auftrags.

12.6 Bemerkt die Auftragnehmerin eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, meldet sie das den Kund:innen unverzüglich.

12.7 Die Kund:innen senden der Auftragnehmerin keine Patientendaten per E-Mail, auch nicht in Anhängen oder Screenshots. Für Unterlagen mit Patientenbezug vereinbaren beide vorher einen sicheren Weg.

13. Verschwiegenheit

Die Auftragnehmerin und die von ihr beigezogene Beraterin behandeln alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und alles, was sie über Patient:innen und Mitarbeiter:innen erfahren, vertraulich. Das gilt auch nach Ende des Vertrags. Beispiele aus Aufträgen verwenden sie nach außen nur so verallgemeinert, dass die Ordination nicht erkennbar ist.

14. Laufzeit und Kündigung

Laufende Leistungen (zum Beispiel Bereitstellung von Werkzeugen, Wartung, Betreuung) können beide Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. Gegenüber Unternehmer:innen tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

15.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand gegenüber Unternehmer:innen ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der jeweiligen Auftragnehmerin. Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags brauchen die Textform, zum Beispiel eine E-Mail. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Regel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Gegenüber Verbraucher:innen gelten auch mündliche Zusagen der Auftragnehmerin.

Fassung Oktober 2026, Stand 9. Oktober 2026. Es gilt die Fassung, die bei Vertragsabschluss hier veröffentlicht war.